Rechts­spre­chung

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BGH vom 29. Janu­ar 2026 – Woh­nungs­mak­ler schul­det Scha­dens­er­satz wegen Benach­tei­li­gung einer Miet­in­ter­es­sen­tin aus eth­ni­schen Grün­den

Pres­se­mit­tei­lung des Bun­des­ge­richts­hofs vom 29.01.2026

Der unter ande­rem für Mak­ler­recht zustän­di­ge I. Zivil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat ent­schie­den, dass ein Immo­bi­li­en­mak­ler, der eine Miet­in­ter­es­sen­tin bei der Woh­nungs­su­che auf­grund ihrer eth­ni­schen Her­kunft benach­tei­ligt hat, auf Scha­dens­er­satz haf­tet.

Sach­ver­halt:

Der Beklag­te betreibt ein Mak­ler­bü­ro. Im Novem­ber 2022 bewarb sich die Klä­ge­rin unter Nen­nung ihres paki­sta­ni­schen Vor- und Nach­na­mens mehr­fach per Inter­net­for­mu­lar um einen Besich­ti­gungs­ter­min für eine der von dem Beklag­ten ver­ma­kel­ten Woh­nun­gen. Auf sämt­li­che Anfra­gen erhielt die Klä­ge­rin eine Absa­ge. Wei­te­re von der Klä­ge­rin selbst oder auf ihre Ver­an­las­sung hin getä­tig­te Besich­ti­gungs­an­fra­gen unter aus­län­disch klin­gen­den Namen blie­ben eben­falls ohne Erfolg. Von der Klä­ge­rin initi­ier­te Anfra­gen mit iden­ti­schen Anga­ben zu Ein­kom­men, Berufs­tä­tig­keit und Haus­halts­grö­ße unter den Namen “Schnei­der”, “Schmidt” und “Spieß” hat­ten hin­ge­gen Erfolg und führ­ten jeweils zum Ange­bot eines Besich­ti­gungs­ter­mins.

Die Klä­ge­rin meint, sie habe allein wegen ihrer eth­ni­schen Her­kunft kei­nen Besich­ti­gungs­ter­min erhal­ten und macht einen Ver­stoß gegen das All­ge­mei­ne Gleich­be­hand­lungs­ge­setz (AGG) gel­tend. Sie nimmt den Beklag­ten auf Zah­lung einer ange­mes­se­nen Ent­schä­di­gung sowie auf Erstat­tung von vor­ge­richt­li­chen Rechts­an­walts­kos­ten in Anspruch.

BGH vom 28. Janu­ar 2026 – Unzu­läs­sig­keit einer gewinn­brin­gen­den Unter­ver­mie­tung von Wohn­raum

Pres­se­mit­tei­lung des Bun­des­ge­richts­hofs vom 28.01.2026

Der unter ande­rem für das Wohn­raum­miet­recht zustän­di­ge VIII. Zivil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat heu­te ent­schie­den, dass ein berech­tig­tes Inter­es­se des Mie­ters an der Unter­ver­mie­tung des Wohn­raums nicht gege­ben ist, wenn er durch die Unter­ver­mie­tung einen über die Deckung der eige­nen woh­nungs­be­zo­ge­nen Auf­wen­dun­gen hin­aus­ge­hen­den Gewinn erzielt.

Sach­ver­halt:

Der Beklag­te ist seit dem Jahr 2009 Mie­ter einer in Ber­lin gele­ge­nen Zwei­zim­mer­woh­nung der Klä­ge­rin. Die Net­to­kalt­mie­te belief sich auf monat­lich 460 €. Auf­grund eines vor­über­ge­hen­den Aus­lands­auf­ent­halts ver­mie­te­te der Beklag­te die Woh­nung ohne Unter­ver­mie­tungs­er­laub­nis ab Anfang des Jah­res 2020 für monat­lich 962 € (net­to­kalt) zuzüg­lich einer Betriebs- und Heiz­kos­ten­vor­aus­zah­lung (ins­ge­samt monat­lich 1.100 €) an zwei Unter­mie­ter. Nach­dem die Klä­ge­rin den Beklag­ten wegen uner­laub­ter Unter­ver­mie­tung ver­geb­lich abge­mahnt hat­te, erklär­te sie im Febru­ar 2022 die frist­ge­mä­ße Kün­di­gung des Miet­ver­hält­nis­ses.

Bis­he­ri­ger Pro­zess­ver­lauf:

Das Amts­ge­richt hat die Räu­mungs­kla­ge der Klä­ge­rin abge­wie­sen, das Beru­fungs­ge­richt hat ihr statt­ge­ge­ben. Mit der vom Beru­fungs­ge­richt zuge­las­se­nen Revi­si­on begehrt der Beklag­te die Wie­der­her­stel­lung des erst­in­stanz­li­chen Urteils.

Auf­rech­nung mit ver­jähr­ten Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen wegen Beschä­di­gung der Miet­sa­che gegen Kau­ti­ons­rück­zah­lungs­an­spruch

Der unter ande­rem für das Wohn­raum­miet­recht zustän­di­ge VIII. Zivil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat ent­schie­den, dass eine Auf­rech­nung des Ver­mie­ters mit ver­jähr­ten Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen wegen Beschä­di­gung der Miet­sa­che gegen den Kau­ti­ons­rück­zah­lungs­an­spruch des Mie­ters im Rah­men der Kau­ti­ons­ab­rech­nung regel­mä­ßig auch dann mög­lich ist, wenn der Ver­mie­ter die ihm zuste­hen­de Erset­zungs­be­fug­nis (…) nicht in unver­jähr­ter Zeit aus­ge­übt hat.

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