Ein WEG-Verwalter muss Bauarbeiten am Gemeinschaftseigentum wie ein Bauherr überwachen
Ein WEG-Verwalter muss Bauarbeiten am Gemeinschaftseigentum wie ein Bauherr überwachen. Die Berechtigung von Zahlungen muss er sorgfältig prüfen. Für pflichtwidrige Abschlagszahlungen haftet er nicht, solange noch eine (Nach-)Erfüllung durch den Werkunternehmer möglich ist.
Hintergrund: Dachsanierung bleibt stecken
Eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) verlangt vom ehemaligen Verwalter Schadensersatz.
Die Gemeinschaft hatte eine Dachsanierung zu einem Gesamtvolumen von 117.000 Euro in Auftrag gegeben. Der Verwalter leistete während der Arbeiten Abschlagszahlungen von insgesamt 104.500 Euro, wobei nur über einen Teil hiervon Abschlagsrechnungen gestellt worden waren.
Die Arbeiten wurden bei einem Baufortschritt von 85 bis 90 Prozent abgebrochen. Ein von der Gemeinschaft beauftragter Gutachter bezeichnete die Leistungen als mangelhaft und unbrauchbar; zur Mangelbeseitigung müssten die bisherigen Arbeiten abgerissen werden.
Die Gemeinschaft verlangt vom ehemaligen Verwalter Schadensersatz in Höhe der gezahlten Beträge von 104.500 Euro, hilfsweise Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Ansprüche gegen den Dachdecker. Parallel verklagt sie den Dachdecker auf Rückzahlung.
Während die Klage gegen den Ex-Verwalter vor dem Amtsgericht bezüglich des Hilfsantrages Erfolg hatte, wies sie das Landgericht ab. Es meint, die GdWE habe nicht hinreichend dargelegt, in welcher Höhe ein Schaden entstanden sei. Außerdem seien vom Verwalter keine bausachverständigen Fähigkeiten zu erwarten.
Entscheidung: Erst prüfen, dann zahlen
Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts auf und verweist die Sache dorthin zurück. Die Begründung trage die Abweisung der Klage nicht und es seien noch weitere Feststellungen erforderlich.
Quelle: Haufe. de (BGH, Urteil v. 26.1.2024, V ZR 162/22)
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