Willkommen beim Grundeigentümerverein Berlin-Lichtenrade.
Ihr Interessenvertreter für Vermieter, Haus‑, Wohnungs- und Grundeigentümer.
Seit 1903 vertreten wir die Interessen von Haus‑, Wohnungs- und Grundstückseigentümern. Ganz gleich, ob Sie Ihre Immobilie in Lichtenrade, Marienfelde, Mariendorf, Buckow oder anderswo haben. Mit aktuell rund 3.000 Mitgliedern sind wir der größte Eigentümerverein in Berlin.
Kostenlose Beratung durch Immobilienfachleute, Steuerberater, Anwälte, Architekten und mehr
Unsere Experten beraten Sie von Eigentümer zu Eigentümer, aus der Praxis für die Praxis. Egal ob Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht, Erbrecht, Nachbarrecht bzw. Nachbarschaftsstreit, Steuerrecht, Baurecht, Immobilienversicherung, Immobilienfinanzierung, Grundstückspreise und Bodenrichtwerte in Lichtenrade: Diese Leistungen können unsere Mitglieder meist kostenlos bzw. zu sehr günstigen Konditionen beanspruchen. Wenn Sie möchten auch im ganz persönlichen Beratungsgespräch in unserer Geschäftsstelle in Berlin-Lichtenrade.
Allgemeinverfügung der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Allgemeinverfügung:
1. Soweit außergewöhnliche Witterungsbedingungen in Form extremer Glätte vorliegen und mildere Maßnahmen der Eisglätte- und Schneeglättebeseitigung, insbesondere der Einsatz abstumpfender Streumittel, zur effektiven Grfahrenabwehr nicht ausreichen, werden die nach § 4 Abs. 4 des Berliner Straßenreinigungsgesetzes (StrReinG) zum Winterdienst verpflichteten Anliegerinnen und Anlieger, die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) sowie die vom Land beauftragten Dritten bis zum Ablauf des 14. Februar 2026 von dem Verbot des § 3 Abs. 8 StrReinG über die Verwendung von Tausalz und weiteren Auftaumitteln auf Fahrbahnen und Gehwegen befreit.
BGH vom 29. Januar 2026 – Wohnungsmakler schuldet Schadensersatz wegen Benachteiligung einer Mietinteressentin aus ethnischen Gründen
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 29.01.2026
Der unter anderem für Maklerrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Immobilienmakler, der eine Mietinteressentin bei der Wohnungssuche aufgrund ihrer ethnischen Herkunft benachteiligt hat, auf Schadensersatz haftet.
Sachverhalt:
Der Beklagte betreibt ein Maklerbüro. Im November 2022 bewarb sich die Klägerin unter Nennung ihres pakistanischen Vor- und Nachnamens mehrfach per Internetformular um einen Besichtigungstermin für eine der von dem Beklagten vermakelten Wohnungen. Auf sämtliche Anfragen erhielt die Klägerin eine Absage. Weitere von der Klägerin selbst oder auf ihre Veranlassung hin getätigte Besichtigungsanfragen unter ausländisch klingenden Namen blieben ebenfalls ohne Erfolg. Von der Klägerin initiierte Anfragen mit identischen Angaben zu Einkommen, Berufstätigkeit und Haushaltsgröße unter den Namen “Schneider”, “Schmidt” und “Spieß” hatten hingegen Erfolg und führten jeweils zum Angebot eines Besichtigungstermins.
Die Klägerin meint, sie habe allein wegen ihrer ethnischen Herkunft keinen Besichtigungstermin erhalten und macht einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend. Sie nimmt den Beklagten auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung sowie auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch.
BGH vom 28. Januar 2026 – Unzulässigkeit einer gewinnbringenden Untervermietung von Wohnraum
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 28.01.2026
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass ein berechtigtes Interesse des Mieters an der Untervermietung des Wohnraums nicht gegeben ist, wenn er durch die Untervermietung einen über die Deckung der eigenen wohnungsbezogenen Aufwendungen hinausgehenden Gewinn erzielt.
Sachverhalt:
Der Beklagte ist seit dem Jahr 2009 Mieter einer in Berlin gelegenen Zweizimmerwohnung der Klägerin. Die Nettokaltmiete belief sich auf monatlich 460 €. Aufgrund eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts vermietete der Beklagte die Wohnung ohne Untervermietungserlaubnis ab Anfang des Jahres 2020 für monatlich 962 € (nettokalt) zuzüglich einer Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung (insgesamt monatlich 1.100 €) an zwei Untermieter. Nachdem die Klägerin den Beklagten wegen unerlaubter Untervermietung vergeblich abgemahnt hatte, erklärte sie im Februar 2022 die fristgemäße Kündigung des Mietverhältnisses.
Bisheriger Prozessverlauf:
Das Amtsgericht hat die Räumungsklage der Klägerin abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Berliner Mietpreisbremse bis Ende 2029 verlängert
Der Senat hat am 19. Mai 2020 die Verordnung zur zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn gemäß § 556d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Mietenbegrenzungsverordnung) verabschiedet. Mit der Verordnung wurde Berlin wiederum zu einem Gebiet …
Berliner Mietspiegel 2024 wurde am 30. Mai 2024 veröffentlicht – neuer Mietspiegel im Frühsommer 2026 erwartet
Am 30. Mai 2024 wurde der neue Berliner Mietspiegel veröffentlicht.
Den Abfrageservice, Download der Broschüre sowie weitere Informationen finden Sie …
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