Pres­se­mit­tei­lung des Bun­des­ge­richts­hofs vom 06.11.2025

Der unter ande­rem für das Woh­nungs­ei­gen­tums­recht zustän­di­ge V. Zivil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs ver­han­delt über ein Ver­fah­ren, in dem vor­aus­sicht­lich zu klä­ren sein wird, ob sich die Pflicht der Gemein­schaft der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer zur erst­ma­li­gen Errich­tung des Gemein­schafts­ei­gen­tums nach einer Insol­venz des Bau­trä­gers auch auf die Her­stel­lung von Tei­len des Son­der­ei­gen­tums erstreckt.

Sach­ver­halt:

Die Klä­ger sind jeweils Son­der­ei­gen­tü­mer von zwei noch nicht voll­stän­dig her­ge­stell­ten Dach­ge­schoss­ein­hei­ten. Die beklag­te Gemein­schaft der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer ist bereits im Jahr 2019 rechts­kräf­tig ver­ur­teilt wor­den, das Gemein­schafts­ei­gen­tum der Son­der­ei­gen­tums­ein­hei­ten erst­ma­lig plang­e­recht her­zu­stel­len. Unei­nig­keit besteht nun­mehr über die Reich­wei­te die­ser Her­stel­lungs­pflicht. Im Jahr 2022 lehn­ten die Woh­nungs­ei­gen­tü­mer den Antrag der Klä­ger ab, klar­stel­lend zu beschlie­ßen, dass zur plang­e­rech­ten Erst­her­stel­lung der Dach­ge­schoss­ein­hei­ten auch die Her­stel­lung der Zwi­schen­wän­de, die Elek­tro­in­stal­la­ti­on und der Anschluss an die Heiz­zen­tra­le nebst Heiz­kör­pern und ent­spre­chen­den Zulei­tun­gen gehö­ren. Auch der wei­te­re Antrag, den Klä­gern auf ihre Kos­ten den Ein­bau von sechs gar­ten­sei­ti­gen Dach­flä­chen­fens­tern zu gestat­ten, fand kei­ne Mehr­heit.

Bis­he­ri­ger Pro­zess­ver­lauf:

Mit ihren Kla­gen begeh­ren die Klä­ger die gericht­li­che Erset­zung die­ser bean­trag­ten Beschlüs­se. Damit haben sie in den Vor­in­stan­zen kei­nen Erfolg gehabt. Mit der von dem Land­ge­richt zuge­las­se­nen Revi­si­on ver­fol­gen die Klä­ger ihr Kla­ge­ziel wei­ter.

Das Land­ge­richt hat es abge­lehnt, einen klar­stel­len­den Beschluss dahin zu erset­zen, dass zur plang­e­rech­ten Erst­her­stel­lung die Her­stel­lung der Zwi­schen­wän­de, die Elek­tro­in­stal­la­ti­on und der Anschluss an die Heiz­zen­tra­le nebst Heiz­kör­pern und Zulei­tun­gen gehö­re. Die beklag­te Gemein­schaft sei, was die­se auch nicht in Abre­de stel­le, nur zur Her­stel­lung des Gemein­schafts­ei­gen­tums ver­pflich­tet. Sie müs­se daher die Dach­ge­schoss­ein­hei­ten nur mit den die jewei­li­gen Ein­hei­ten umschlie­ßen­den und von frem­dem Son­der­ei­gen­tum tren­nen­den Wän­den sowie tra­gen­den Innen­wän­den errich­ten. Dage­gen stün­den nicht tra­gen­de Innen­wän­de und die Elek­tro­in­stal­la­ti­on eben­so wie Heiz­kör­per im Son­der­ei­gen­tum; die­se Bau­tei­le müss­ten daher von den Son­der­ei­gen­tü­mern selbst her­ge­stellt bzw. ein­ge­baut wer­den.

Soweit die Klä­ger außer­dem den Ein­bau von sechs Dach­flä­chen­fens­tern begeh­ren, gehö­re dies nicht zur plang­e­rech­ten Erst­her­stel­lung, da der Auf­tei­lungs­plan ledig­lich schma­le Aus­stiegs­fens­ter vor­se­he. Viel­mehr han­de­le es sich um eine bau­li­che Ver­än­de­rung i.S.d. § 20 WEG, auf deren Gestat­tung aber wegen nicht uner­heb­li­cher Nach­tei­le kein Anspruch bestehe, da in die Dach­haut und die Bal­ken ein­ge­grif­fen wer­den müs­se. Außer­dem füh­re der Dach­fens­ter­ein­bau zu einer opti­schen Beein­träch­ti­gung des Gebäu­des, da die Fens­ter ent­we­der von der rück­wär­ti­gen Stra­ße oder von ande­ren Wegen oder von ande­ren Häu­sern und Gär­ten aus sicht­bar sei­en.

Die Klä­ger mei­nen dage­gen, dass der Anspruch auf plang­e­rech­te Erst­her­stel­lung bei einem soge­nann­ten “ste­cken­ge­blie­be­nen Bau” auch die genann­ten Tei­le des Son­der­ei­gen­tums erfas­se. Was die Dach­flä­chen­fens­ter ange­he, hät­te das Land­ge­richt nach Auf­fas­sung der Klä­ger eine opti­sche Beein­träch­ti­gung nicht ohne Orts­ter­min ver­nei­nen dür­fen, zumal die der­zeit ein­ge­bau­ten Fens­ter unwe­sent­lich klei­ner sei­en.