Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 06.11.2025
Der unter anderem für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt über ein Verfahren, in dem voraussichtlich zu klären sein wird, ob sich die Pflicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur erstmaligen Errichtung des Gemeinschaftseigentums nach einer Insolvenz des Bauträgers auch auf die Herstellung von Teilen des Sondereigentums erstreckt.
Sachverhalt:
Die Kläger sind jeweils Sondereigentümer von zwei noch nicht vollständig hergestellten Dachgeschosseinheiten. Die beklagte Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist bereits im Jahr 2019 rechtskräftig verurteilt worden, das Gemeinschaftseigentum der Sondereigentumseinheiten erstmalig plangerecht herzustellen. Uneinigkeit besteht nunmehr über die Reichweite dieser Herstellungspflicht. Im Jahr 2022 lehnten die Wohnungseigentümer den Antrag der Kläger ab, klarstellend zu beschließen, dass zur plangerechten Erstherstellung der Dachgeschosseinheiten auch die Herstellung der Zwischenwände, die Elektroinstallation und der Anschluss an die Heizzentrale nebst Heizkörpern und entsprechenden Zuleitungen gehören. Auch der weitere Antrag, den Klägern auf ihre Kosten den Einbau von sechs gartenseitigen Dachflächenfenstern zu gestatten, fand keine Mehrheit.
Bisheriger Prozessverlauf:
Mit ihren Klagen begehren die Kläger die gerichtliche Ersetzung dieser beantragten Beschlüsse. Damit haben sie in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klageziel weiter.
Das Landgericht hat es abgelehnt, einen klarstellenden Beschluss dahin zu ersetzen, dass zur plangerechten Erstherstellung die Herstellung der Zwischenwände, die Elektroinstallation und der Anschluss an die Heizzentrale nebst Heizkörpern und Zuleitungen gehöre. Die beklagte Gemeinschaft sei, was diese auch nicht in Abrede stelle, nur zur Herstellung des Gemeinschaftseigentums verpflichtet. Sie müsse daher die Dachgeschosseinheiten nur mit den die jeweiligen Einheiten umschließenden und von fremdem Sondereigentum trennenden Wänden sowie tragenden Innenwänden errichten. Dagegen stünden nicht tragende Innenwände und die Elektroinstallation ebenso wie Heizkörper im Sondereigentum; diese Bauteile müssten daher von den Sondereigentümern selbst hergestellt bzw. eingebaut werden.
Soweit die Kläger außerdem den Einbau von sechs Dachflächenfenstern begehren, gehöre dies nicht zur plangerechten Erstherstellung, da der Aufteilungsplan lediglich schmale Ausstiegsfenster vorsehe. Vielmehr handele es sich um eine bauliche Veränderung i.S.d. § 20 WEG, auf deren Gestattung aber wegen nicht unerheblicher Nachteile kein Anspruch bestehe, da in die Dachhaut und die Balken eingegriffen werden müsse. Außerdem führe der Dachfenstereinbau zu einer optischen Beeinträchtigung des Gebäudes, da die Fenster entweder von der rückwärtigen Straße oder von anderen Wegen oder von anderen Häusern und Gärten aus sichtbar seien.
Die Kläger meinen dagegen, dass der Anspruch auf plangerechte Erstherstellung bei einem sogenannten “steckengebliebenen Bau” auch die genannten Teile des Sondereigentums erfasse. Was die Dachflächenfenster angehe, hätte das Landgericht nach Auffassung der Kläger eine optische Beeinträchtigung nicht ohne Ortstermin verneinen dürfen, zumal die derzeit eingebauten Fenster unwesentlich kleiner seien.
