Bundesgerichtshof zur Änderung der vereinbarten Kostenverteilung durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 14. Februar 2025
Urteile vom 14. Februar 2025 – V ZR 236/23 und V ZR 128/23
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf der Grundlage des im Jahr 2020 reformierten
Wohnungseigentumsrechts in zwei Verfahren weitere Vorgaben zu den Voraussetzungen gemacht,
unter denen die Wohnungseigentümer eine von einer Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung
abweichende Kostentragung beschließen können.
Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf:
Die Klägerin ist Mitglied der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Zu der Anlage gehört
eine Tiefgarage mit 15 Stellplätzen. Die Gemeinschaftsordnung aus dem Jahr 1971 ordnet die
Nutzung der Stellplätze ausschließlich bestimmten Wohneinheiten zu. Zudem regelt die
Gemeinschaftsordnung, dass die Kosten für die Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums in
und an der Garagenhalle ausschließlich von diesen Wohneinheiten zu tragen sind. Die Einheit der
Klägerin verfügt nicht über ein Sondernutzungsrecht an einem Stellplatz. Im April 2022 beschlossen
die Wohnungseigentümer, das Dach der Garage sanieren zu lassen und die damit verbundenen
Kosten auf sämtliche Wohnungseigentümer im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile umzulegen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Anfechtungsklage, der das Amtsgericht stattgegeben
hat. Nachdem ihre Berufung ohne Erfolg geblieben ist, verfolgt die beklagte Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision ihren
Klageabweisungsantrag weiter.
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