Berliner Mietpreisbremse bis Mai 2025 verlängert
Der Senat hat am 19. Mai 2020 die Verordnung zur zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn gemäß § 556d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Mietenbegrenzungsverordnung) verabschiedet.
Mit der Verordnung wurde Berlin wiederum zu einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt bestimmt, in dem die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Bei Wiedervermietung einer Wohnung darf nach den Regelungen zur Mietpreisbremse im Bürgerlichen Gesetzbuch deshalb auch in den kommenden fünf Jahren grundsätzlich nicht mehr als zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete verlangt werden. Mit der erlassenen Mietenbegrenzungsverordnung gilt die Mietpreisbremse in ganz Berlin bis Ende Mai 2025.
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