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Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 09. Februar 2024
Der unter anderem für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute auf der Grundlage des im Jahr 2020 reformierten Wohnungseigentumsrechts in zwei Verfahren über die Voraussetzungen und Grenzen baulicher Veränderungen des Gemeinschaftseigentums entschieden, die von einzelnen Wohnungseigentümern als Maßnahmen zur Barrierereduzierung (Errichtung eines Personenaufzugs bzw. Errichtung einer 65 Zentimeter erhöhten Terrasse nebst Zufahrtsrampe) verlangt wurden.
Sachverhalt:
Die Kläger sind Mitglieder der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Die Anlage besteht aus zwei zwischen 1911 und 1912 im Jugendstil errichteten Wohnhäusern und steht unter Denkmalschutz. Das Vorderhaus erhielt im Jahr 1983 den Fassadenpreis der Stadt München. Die Wohneinheiten der Kläger befinden sich im dritten und vierten Obergeschoss des Hinterhauses (ehemaliges "Gesindehaus"), bei dem die Fassade und das enge Treppenhaus im Vergleich zum Vorderhaus eher schlicht gehalten sind. Ein Personenaufzug ist nur für das Vorderhaus vorhanden. In der Eigentümerversammlung vom 26. Juli 2021 wurde unter anderem ein Antrag der nicht körperlich behinderten Kläger abgelehnt, ihnen auf eigene Kosten die Errichtung eines Außenaufzugs am Treppenhaus des Hinterhauses als Zugang für Menschen mit Behinderungen zu gestatten. Mit der Beschlussersetzungsklage wollen die Kläger erreichen, dass die Errichtung des Personenaufzugs dem Grunde nach beschlossen ist.
... unsere Mitglieder finden das Urteil im Mitgliederbereich unter "Archiv Gerichtsurteile"
Ein WEG-Verwalter muss Bauarbeiten am Gemeinschaftseigentum wie ein Bauherr überwachen. Die Berechtigung von Zahlungen muss er sorgfältig prüfen. Für pflichtwidrige Abschlagszahlungen haftet er nicht, solange noch eine (Nach-)Erfüllung durch den Werkunternehmer möglich ist.
Hintergrund: Dachsanierung bleibt stecken
Eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) verlangt vom ehemaligen Verwalter Schadensersatz.
Die Gemeinschaft hatte eine Dachsanierung zu einem Gesamtvolumen von 117.000 Euro in Auftrag gegeben. Der Verwalter leistete während der Arbeiten Abschlagszahlungen von insgesamt 104.500 Euro, wobei nur über einen Teil hiervon Abschlagsrechnungen gestellt worden waren.
Die Arbeiten wurden bei einem Baufortschritt von 85 bis 90 Prozent abgebrochen. Ein von der Gemeinschaft beauftragter Gutachter bezeichnete die Leistungen als mangelhaft und unbrauchbar; zur Mangelbeseitigung müssten die bisherigen Arbeiten abgerissen werden.
Die Gemeinschaft verlangt vom ehemaligen Verwalter Schadensersatz in Höhe der gezahlten Beträge von 104.500 Euro, hilfsweise Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Ansprüche gegen den Dachdecker. Parallel verklagt sie den Dachdecker auf Rückzahlung.
Während die Klage gegen den Ex-Verwalter vor dem Amtsgericht bezüglich des Hilfsantrages Erfolg hatte, wies sie das Landgericht ab. Es meint, die GdWE habe nicht hinreichend dargelegt, in welcher Höhe ein Schaden entstanden sei. Außerdem seien vom Verwalter keine bausachverständigen Fähigkeiten zu erwarten.
Entscheidung: Erst prüfen, dann zahlen
Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts auf und verweist die Sache dorthin zurück. Die Begründung trage die Abweisung der Klage nicht und es seien noch weitere Feststellungen erforderlich.
Quelle: Haufe. de (BGH, Urteil v. 26.1.2024, V ZR 162/22)
Das Urteil des Bundesgerichtshofes finden unsere Mitglieder im Mitgliederbereich unter "Archiv Gerichtsurteile".
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