Der Anspruch eines Grundstückseigentümers auf das Zurückschneiden überhängender Äste vom Nachbargrundstück aus § 1004 Abs. 1 BGB unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.
Hintergrund:
Die Eigentümerin eines Grundstücks in Baden-Württemberg verlangt vom Eigentümer eines benachbarten Grundstücks, einen dort befindlichen Baum zurückzuschneiden. Dessen Äste ragen seit mehreren Jahren über die Grundstücksgrenze. Der Nachbar verweigert einen Rückschnitt des Baums und verweist darauf, dass ein eventuelier Beseitigungsanspruch verjährt sei.
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