Verteilung des im Gebäudeversicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalts auf die Wohnungseigentümer

lichtenrade rechtsicher agieren teaserPressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 16. September 2022

Urteil vom 16. September 2022 – V ZR 69/21

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass bei einem Leitungswasserschaden, der im räumlichen Bereich des Sondereigentums eingetreten ist, der im Gebäudeversicherungsvertrag vereinbarte Selbstbehalt – vorbehaltlich einer abweichenden Regelung - von allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu tragen ist.

Sachverhalt:

Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Zu der Anlage gehören die Wohnungen der Beklagten und die gewerbliche Einheit der Klägerin. Die Gemeinschaft unterhält eine Gebäudeversicherung, die neben anderen Risiken auch Leitungswasserschäden abdeckt (sog. verbundene Gebäudeversicherung). Der Versicherungsschutz besteht für das gesamte Gebäude, ohne dass zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum unterschieden wird. In der Vergangenheit traten aufgrund mangelhafter Leitungen (Kupferrohre) wiederholt Wasserschäden in den Wohnungen der Beklagten auf, die sich allein im Jahr 2018 auf rd. 85.000 € beliefen. Die Gemeinschaft macht deshalb bereits seit geraumer Zeit vor Gericht Ansprüche gegen das Unternehmen geltend, das die Leitungen verlegt hat. Bislang ist die Praxis in der Gemeinschaft so, dass die Verwalterin bei einem Wasserschaden ein Fachunternehmen mit der Schadensbeseitigung beauftragt und die Kosten von dem Gemeinschaftskonto begleicht.

... unsere Mitglieder finden das Urteil im Mitgliederbereich unter "Archiv Gerichtsurteile"

Telefon-Kontakt

(030) 744 88 72

Sprechzeiten Geschäftsstelle:

Montag und Freitag
von 17 - 19 Uhr

Mittwoch
von 9 - 12 Uhr

 

Kontaktdaten

Grundeigentümerverein Berlin-Lichtenrade e.V.
Rehagener Str. 34
12307 Berlin Lichtenrade

Telefon: (030) 744 88 72
Fax: (030) 744 02 18

twitter Logo

Kontaktformular
Impressum
Datenschutzerklärung

Zum Seitenanfang
Diese Website benutzt Cookies. Wenn Sie die Website weiter nutzten, gehen wir von Ihrem Einverständnis aus.