Bundesgerichtshof zur Frage der Verjährung des Auskunftsanspruchs gemäß § 556g Abs. 3 BGB

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 12. Juli 2023

Urteile vom 12. Juli 2023 - VIII ZR 375/21, VIII ZR 8/22, VIII ZR 60/22 und VIII ZR 125/22

Der unter anderem für das Mietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über die Frage entschieden, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt der Auskunftsanspruch des Mieters gegen den Vermieter nach den Vorschriften zur sogenannten Mietpreisbremse (§ 556g Abs. 3 BGB) verjährt.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf:

In allen vier Verfahren macht die Klägerin, eine in das Rechtsdienstleistungsregister eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung, aus abgetretenem Recht Ansprüche von Mietern, deren Wohnungen gemäß der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015 in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt liegen, wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften zur Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) gegen die beklagten Vermieter geltend.

Sie verlangt gemäß § 556g Abs. 3 BGB die Erteilung von Auskunft über verschiedene für die Berechnung der zulässigen Miethöhe nach den §§ 556d ff. BGB maßgebliche Umstände, gemäß § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB die Rückzahlung ihrer Ansicht nach überzahlter Miete und als Schadensersatz die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. Die Beklagten berufen sich unter anderem auf Verjährung des Auskunftsanspruchs (§ 214 Abs. 1 BGB).

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Verteilung des im Gebäudeversicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalts auf die Wohnungseigentümer

lichtenrade rechtsicher agieren teaserPressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 16. September 2022

Urteil vom 16. September 2022 – V ZR 69/21

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass bei einem Leitungswasserschaden, der im räumlichen Bereich des Sondereigentums eingetreten ist, der im Gebäudeversicherungsvertrag vereinbarte Selbstbehalt – vorbehaltlich einer abweichenden Regelung - von allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu tragen ist.

Sachverhalt:

Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Zu der Anlage gehören die Wohnungen der Beklagten und die gewerbliche Einheit der Klägerin. Die Gemeinschaft unterhält eine Gebäudeversicherung, die neben anderen Risiken auch Leitungswasserschäden abdeckt (sog. verbundene Gebäudeversicherung). Der Versicherungsschutz besteht für das gesamte Gebäude, ohne dass zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum unterschieden wird. In der Vergangenheit traten aufgrund mangelhafter Leitungen (Kupferrohre) wiederholt Wasserschäden in den Wohnungen der Beklagten auf, die sich allein im Jahr 2018 auf rd. 85.000 € beliefen. Die Gemeinschaft macht deshalb bereits seit geraumer Zeit vor Gericht Ansprüche gegen das Unternehmen geltend, das die Leitungen verlegt hat. Bislang ist die Praxis in der Gemeinschaft so, dass die Verwalterin bei einem Wasserschaden ein Fachunternehmen mit der Schadensbeseitigung beauftragt und die Kosten von dem Gemeinschaftskonto begleicht.

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Bundesgerichtshof zur materiellen Verfassungsmäßigkeit von § 16a NachbarG Bln (Grenzüberschreitende Wärmedämmung von Bestandsgebäuden)

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 1. Juli 2022

Urteil vom 23. Juni 2022 - V ZR 23/21
Der unter anderem für das Nachbarrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich in seinem heute verkündeten Urteil mit der Frage befasst, ob die Regelung in § 16a Abs. 1 des Nachbargesetzes des Landes Berlin (NachbarG BIn), die eine grenzüberschreitende nachträgliche Wärmedämmung von
Bestandsbauten erlaubt, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Sachverhalt:
Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in Berlin. Das auf dem Grundstück der Beklagten stehende Gebäude ist ca. 7, 5 m niedriger als das Gebäude der Klägerin. Diese will Im Rahmen einer Fassadensanierung den seit 1906 nicht mehr sanierten grenzständigen Giebel ihres Gebäudes mit einer 16 cm starken mineralischen Dämmung versehen und in diesem Umfang über die Grenze zum Grundstück der Beklagten hinüberbauen.

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Ein WEG-Verwalter muss Bauarbeiten am Gemeinschaftseigentum wie ein Bauherr überwachen

lichtenrade rechtsicher agieren teaserEin WEG-Verwalter muss Bauarbeiten am Gemeinschaftseigentum wie ein Bauherr überwachen. Die Berechtigung von Zahlungen muss er sorgfältig prüfen. Für pflichtwidrige Abschlagszahlungen haftet er nicht, solange noch eine (Nach-)Erfüllung durch den Werkunternehmer möglich ist.
Hintergrund: Dachsanierung bleibt stecken

Eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) verlangt vom ehemaligen Verwalter Schadensersatz.

Die Gemeinschaft hatte eine Dachsanierung zu einem Gesamtvolumen von 117.000 Euro in Auftrag gegeben. Der Verwalter leistete während der Arbeiten Abschlagszahlungen von insgesamt 104.500 Euro, wobei nur über einen Teil hiervon Abschlagsrechnungen gestellt worden waren.

Die Arbeiten wurden bei einem Baufortschritt von 85 bis 90 Prozent abgebrochen. Ein von der Gemeinschaft beauftragter Gutachter bezeichnete die Leistungen als mangelhaft und unbrauchbar; zur Mangelbeseitigung müssten die bisherigen Arbeiten abgerissen werden.

Die Gemeinschaft verlangt vom ehemaligen Verwalter Schadensersatz in Höhe der gezahlten Beträge von 104.500 Euro, hilfsweise Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Ansprüche gegen den Dachdecker. Parallel verklagt sie den Dachdecker auf Rückzahlung.

Während die Klage gegen den Ex-Verwalter vor dem Amtsgericht bezüglich des Hilfsantrages Erfolg hatte, wies sie das Landgericht ab. Es meint, die GdWE habe nicht hinreichend dargelegt, in welcher Höhe ein Schaden entstanden sei. Außerdem seien vom Verwalter keine bausachverständigen Fähigkeiten zu erwarten.
Entscheidung: Erst prüfen, dann zahlen

Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts auf und verweist die Sache dorthin zurück. Die Begründung trage die Abweisung der Klage nicht und es seien noch weitere Feststellungen erforderlich.

Quelle: Haufe. de (BGH, Urteil v. 26.1.2024, V ZR 162/22)

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Bundesgerichtshof bejaht "Beschlusszwang" für bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums nach neuem Wohnungseigentumsrecht

lichtenrade rechtsicher agieren teaserPressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 17. März 2023

Der Bundesgerichtshof hat sich mit dem neuen Wohnungseigentumsrecht befasst und entschieden, dass ein Wohnungseigentümer, der eine in der Gemeinschaftsordnung nicht vorgesehene bauliche Veränderung vornehmen will, einen Gestattungsbeschluss notfalls im Wege der Beschlussersetzungsklage herbeiführen muss, ehe mit der Baumaßnahme begonnen wird.

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